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Brückenteilzeit kommt zum 1. Januar 2019

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Mehr Beschäftigte sollen befristet in Teilzeit arbeiten können. Auch jetzige Teilzeitkräfte sollen leichter in Vollzeit zurückkehren. Der Bundestag hat das Gesetz zur Einführung einer Brückenteilzeit beschlossen.

Ein Jahr bis fünf Jahre befristete Teilzeit und danach wieder zurück zur vorherigen Arbeitszeit. Mit den vom Bundestag beschlossenen Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz wird das ab 1. Januar 2019 möglich.

 

„Von diesem Gesetz profitieren die Beschäftigten und auch die Unternehmen, weil sie mehr Flexibilität und Sicherheit erhalten“, sagte Bundesarbeitsminister Heil im Bundestag.

 

Der neue Rechtsanspruch auf die sog. Brückenteilzeit ist nicht an einen bestimmten Grund geknüpft – wie etwa Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen.

 

Wie bisher im Teilzeitrecht gilt: Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen. Die Teilzeit ist spätestens drei Monate vor Beginn zu beantragen. Der Antrag ist beim Arbeitgeber in Textform zu stellen – z. B. per E-Mail.

 

Wer befristet in Teilzeit arbeiten will, muss sich vorher festlegen. Während der Brückenteilzeit ist keine weitere Verringerung, Erhöhung oder vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit möglich. Damit erhalten Arbeitgeber Sicherheit bei der Personalplanung.

 


Rückkehr in Vollzeit erleichtern

 

Bisher sieht das gesetzliche Teilzeitrecht lediglich den Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vor – verbunden mit dem Risiko, dauerhaft in Teilzeit bleiben zu müssen. Vor allem Frauen stecken oft in der „Teilzeitfalle“. Für ihr Einkommen und ihre spätere Rente sei das Rückkehrrecht in Vollzeit besonders wichtig, so Heil.

 

Die Neuregelung wird also auch für Beschäftigte gelten, die bisher unbefristet in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit aufstocken wollen. Der Arbeitgeber muss künftig beweisen, dass er keinen entsprechenden freien Arbeitsplatz hat oder dass die oder der Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber.

 


Kleine Unternehmen nicht überfordern

 

Kleine Unternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten sind von der neuen Brückenteilzeitregelung ausgenommen. Um diese Arbeitgeber nicht zu überfordern, gibt es für deren Beschäftigte keinen Rechtsanspruch auf befristete Brückenteilzeit.

 

Für Unternehmen von 46 bis zu 200 Mitarbeitern wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt: Hier muss pro 15 Beschäftigten nur jeweils einem Antrag auf befristete Teilzeit entsprochen werden.

 

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, den Veränderungswunsch der Arbeitszeit mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu besprechen. Das gilt unabhängig von der Betriebsgröße für alle Arbeitgeber. Auf Wunsch der Beschäftigten kann der Personal- oder Betriebsrat hinzugezogen werden.

 


Arbeitszeit, die zum Leben passt

 

Eine Studie für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigt: 50 Prozent der Männer und gut 40 Prozent der Frauen würden ihre Arbeitszeit gern um mindestens 2,5 Wochenstunden verkürzen. Aber 17 Prozent der Frauen und 10 Prozent der Männer würden auch gern mindestens 2,5 Stunden pro Woche länger arbeiten.

 

Quelle: Internetartikel der Bundesregierung

 

 

Skepsis bei Sachverständigen

 

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Brückenteilzeit (BT-Drs. 19/3452) war bei den vom Bundestag zu einer Anhörung geladenen Sachverständigen überwiegend auf Skepsis gestoßen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hatte am 15.10.2018 zu einer Anhörung geladen. Während Arbeitgebervertreter den Regierungsplan als überflüssigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit werteten, kritisierten Arbeitnehmervertreter vor allem die im Entwurf enthaltene Festlegung auf bestimmte Betriebsgrößen.

 

Der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Gregor Thüsing begrüßte den Ansatz der Bundesregierung. Dennoch kritisierte er u. a., dass eine Begrenzung des Anspruchs auf gesamtgesellschaftlich wertvolle Motive der Reduzierung (Pflege, Erziehung) nicht vorgesehen sei. Stattdessen sei von einem „arbeits-, gleichstellungs- und familienpolitischen Anliegen“ die Rede. „Das ist zu weit. Ungleiches wird gleich behandelt. Wer seine Mutter pflegen will, wird genauso gestellt wie der, der sein Golf-Handicap verbessern will“, schreibt Thüsing in seiner Stellungnahme.

 

Quelle: Internetmitteilungen des Bundestags

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

Aktuelle Informationen zur Brückenteilzeit

Im Koalitionsvertrag 2018 waren erhebliche Veränderungen des Teilzeit- und Befristungsrechts vereinbart. Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ vom 11.12.2018 sind vereinbarte Veränderungen umgesetzt worden. Die Änderungen, insbesondere das Recht auf die sogenannte Brückenteilzeit, sind mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft getreten. In unserem Spezialbeitrag zum Thema von Dr. Erik Schmid werden die Neuerungen zum Anspruch auf Brückenteilzeit erläutert

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