rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie - BAG vom 29.6.2017

Jetzt bewerten!

BAG vom 29.6.2017 – 6 AZR 785/15: In einem Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD) bzw. der Diakonie Deutschland (AVR-DD).

Orientierungssätze

 

  1. Das Merkmal „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ in den AVR-DW EKD war auch schon in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung fachtätigkeitsbezogen zu verstehen. Anspruch auf eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD hatten deshalb nur Gesundheitspfleger, denen Aufgaben übertragen waren, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar waren. Das ist durch die Neufassung des Richtbeispiels mit Wirkung zum 1. November 2013 lediglich klargestellt worden.

  2. Die Besitzstandsregelung unter 1 b des Beschlusses des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 21. Oktober 2013 erfasst nur die Beschäftigten, deren Arbeitgeber das Richtbeispiel „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung einrichtungsbezogen verstanden hatten und darum Gesundheitspfleger vor der Neufassung dieses Richtbeispiels zu Unrecht in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert hatten.

  3. Für die Eingruppierung der Mitarbeiter der Diakonie ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 AVR-DD die Entgeltgruppe maßgeblich, deren Tätigkeitsmerkmale die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter übertragene Tätigkeit erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge gibt. Die erforderliche Prägung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gesamttätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters die Merkmale eines Richtbeispiels erfüllt. Dabei kommt es nicht auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit an, sondern gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AVR-DD allein darauf, dass die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist. Tätigkeiten, die einen nur geringen Teil der Gesamttätigkeiten ausmachen, sind jedoch außer Acht zu lassen.

 

 

Auf die vollständige Begründung des Urteils wird hier verwiesen.

 

 

BAG vom 29.6.2017 – 6 AZR 785/15 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-diakonie-und-kirche-1.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg
SX_LOGIN_LAYER