rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Neue Entsenderichtlinie durch EU-Parlament beschlossen

Jetzt bewerten!

Am 29.5.2018 hat im EU-Parlament die endgültige Abstimmung über die Überarbeitung der EU-Entsenderichtlinie stattgefunden.

Arbeitnehmer, die zeitweise in ein anderes EU-Land entsandt werden, müssen für gleiche Arbeit am gleichen Ort den gleichen Lohn erhalten. Die überarbeiteten Vorschriften, die mit 456 Stimmen bei 147 Gegenstimmen und 49 Enthaltungen angenommen wurden, sollen einen besseren Schutz der entsandten Arbeitnehmer und einen fairen Wettbewerb für die Unternehmen gewährleisten.

 

Bezahlung gerechter machen

 

Der vereinbarte Kompromiss sieht vor, dass die Regeln eines Gastlandes für die Bezahlung von Arbeitnehmern auch für alle entsandten Arbeitnehmer gelten. Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten umfassende, repräsentative regionale oder Branchentarifverträge anwenden. Dies geschah bisher nur im Bausektor.

 

Arbeitsbedingungen verbessern

 

Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sollten vom Arbeitgeber getragen und nicht vom Gehalt der Arbeitnehmer abgezogen werden. Die Arbeitgeber müssen außerdem sicherstellen, dass die Unterbringungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer angemessen und im Einklang mit den nationalen Vorschriften sind.

 

Dauer der Entsendung

 

Die Dauer der Entsendung wurde auf höchstens 12 Monate festgelegt, mit einer möglichen Verlängerung von 6 Monaten. Nach dieser Frist dürfen die Arbeitnehmer weiterhin im Gastland bleiben, allerdings gelten für die nun alle arbeitsrechtlichen Vorschriften des Gastlandes.

 

Schutz vor Betrug

 

Im Falle einer betrügerischen Entsendung, z. B. durch ein Briefkastenunternehmen, sollen die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass entsandte Arbeitnehmer zumindest durch die Vorschriften der Entsenderichtlinie geschützt sind.

 

Internationaler Fernverkehr

 

Die neuen Elemente der überarbeiteten Richtlinie  werden auch für den Verkehrssektor gelten, sobald die im Mobilitätspakt enthaltenen sektorspezifischen Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind. Bis dahin gilt die Richtlinie in der Fassung von 1996.

 

Neue Regeln sollen innerhalb von zwei Jahren gelten

 

Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen, und müssen sie bis zum Ende dieses Zeitraums in Kraft setzen.

 

 

Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 29.5.2018

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-diakonie-und-kirche-1.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg
SX_LOGIN_LAYER