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Neues Teilzeitrecht ab 2019: Wer profitiert davon?

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Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit – wird am 1.1.2019 in Kraft treten und eine Reihe von Änderungen bringen. Interessant sind Zahlen zum betroffenen Personenkreis.

Hier die wichtigsten Änderungen:

 

  • § 7 TzBfG („Ausschreibung; Information über freie Arbeitsplätze; Erörterung“) wird um ein Erörterungsrecht der Arbeitnehmer ergänzt, ggf. unter Hinzuziehung der Arbeitnehmervertretung auf Wunsch des Arbeitnehmers.

  • In § 8 TzBfG („Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit“) wird ausdrücklich bestimmt werden, dass ein entsprechender Antrag in Textform zu erfolgen hat.

  • § 9 TzBfG („Verlängerung der Arbeitszeit“) wird neu gefasst. Hierdurch soll eine Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten erleichtert werden, indem die Darlegungs- und Beweislast  in zwei Punkten auf den Arbeitgeber übertragen wird (kein entsprechender freier Arbeitsplatz sowie nicht mindestens gleiche Eignung des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber). Hiervon abgesehen ist eine Änderung des materiellen Rechts in § 9 TzBfG nicht erfolgt, so dass auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Übrigen unberührt bleiben.

  • Kernstück der Neuregelung ist ein neuer § 9a TzBfG. Hiermit wird in Ergänzung zu dem Anspruch in § 8 TzBfG (auf zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit) ein neuer Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit geschaffen. Die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren der Antragstellung nach § 9a TzBfG entsprechen weitgehend den Regelungen in § 8 TzBfG. Deshalb wird in den gesetzlichen Vorschriften des § 9a TzBfG zur Brückenteilzeit auf die entsprechenden in der Praxis bekannten und genutzten Regelungen des § 8 TzBfG verwiesen.

  • Schließlich erfolgten Änderungen in § 12 TzBfG zur Arbeit auf Abruf.

 

 

Wie viele Arbeitnehmer sind betroffen?

 

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 19/3452) unter Teil A Nr. 4 („Erfüllungsaufwand“) könnten zahlreiche Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst von den neuen gesetzlichen Regelungen Gebrauch machen.

 

Im Einzelnen:

 

  • Es wird auf Basis des Mikrozensus 2016 und der Personalstatistik des öffentlichen Dienstes geschätzt, dass von der Regelung nach § 9a TzBfG für eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit aktuell rund 11 670 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Verwaltung (davon Bund: 670, Länder: 5 000, Kommunen: 6 000) profitieren werden. Es wird angenommen, dass die Anträge im ersten Jahr der Regelungsgeltung gestellt werden. Für die Folgejahre wird angenommen, dass zehn Prozent der aktuell geschätzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ebenfalls einen Antrag stellen, dies sind rund 1 167 (davon: Bund: 67, Länder: 500, Kommunen: 600).

  • Auf Basis des Mikrozensus 2016 und der Personalstatistik des öffentlichen Dienstes wird weiterhin geschätzt, dass aktuell rund 59 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Verwaltung (davon: Bund: 1 700, Länder: 25 600 und Kommunen: 31 700) ihren Wunsch, die Arbeitszeit zu verlängern, bisher nicht realisieren konnten und von der Regelung nach § 9 TzBfG Gebrauch machen werden. Es wird angenommen, dass die Anträge im ersten Jahr der Regelungsgeltung gestellt werden. Für die Folgejahre wird angenommen, dass fünf Prozent der aktuell geschätzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ebenfalls einen Antrag stellen werden, dies sind rund 2 960 Personen (davon Bund: 90, Länder: 1 280 und Kommunen: 1 590).

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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