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Refinanzierung im Pflegebereich: VKA dringt auf zügige Umsetzung

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Die kommunalen Arbeitgeber im Krankenhaus- und Pflegebereich betonen die herausragende Bedeutung des geplanten Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals.

 

Nach Auffassung des Gruppenausschusses für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) unterstreicht der Gesetzesentwurf einmal mehr die Notwendigkeit, die Pflege in den stationären Einrichtungen zu stärken und mit dem bisher angewandten Finanzierungssystem, den sog. diagnosebezogenen Fallgruppen, zu brechen. Dieses pauschalierte Abrechnungsverfahren entspreche nicht der Realität in den Kliniken und erzeuge eine chronische Unterfinanzierung.

 

Der Gruppenausschuss begrüßt daher ausdrücklich die Initiative von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, bereits für das laufende Kalenderjahr die Tarifsteigerungen im Bereich der Pflege vollständig zu refinanzieren.

 

Es muss nun dafür gesorgt werden, dass diese monetären Mittel unmittelbar in das System zur Finanzierung der Pflege gelangen und den Krankenhäusern durch Kompensationsmaßnahmen keine zusätzlichen Lasten auferlegt werden. Der aktuell vorgesehene differenzierte Umgang mit Tarifsteigerungen durch eine individuelle Verhandlung auf Hausebene sorgt dafür, dass die geplanten finanziellen Mittel an der richtigen Stelle ankommen: dort, wo die Pflegekräfte Tarifsteigerungen erhalten.

 

Der Vorsitzende des Ausschusses, Dr. Dirk Tenzer, erklärt dazu: „Wir begrüßen den jetzt vorgelegten Entwurf und sehen darin das notwendige und klare Bekenntnis der Bundesregierung zur Pflege in den Krankenhäusern und zur Stärkung des Flächentarifvertrags. Der eingeschlagene Weg muss nun konsequent und zügig weitergegangen werden.“

 

Im Tarifbereich der VKA sind an kommunalen Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen derzeit rund 470.000 Beschäftigte tätig. Sie würden vom neuen Gesetz unmittelbar profitieren.

 

Quelle: Presseinformation der VKA vom 5.7.2018

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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