rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Urlaubsabgeltung – Anspruch der Erben bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

Jetzt bewerten!

BAG vom 22.1.2019 – 9 AZR 328/16: Vor dem Bundesarbeitsgericht hat die Klägerin von dem Beklagten verlangt, den ihrem Ehemann vor seinem Tod zustehenden Erholungsurlaub abzugelten und an sie ein Urlaubsgeld zu zahlen.

Orientierungssätze

 

  1. Verstirbt ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis, haben dessen Erben gemäß § 1922 Abs. 1 BGB i. V. m. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes noch zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubs. Dies ergibt die Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG.

  2. Arbeitsvertragsparteien können Urlaubsansprüche, soweit diese vier Wochen übersteigen, regeln, ohne an die Vorgaben des BUrlG oder der Richtlinie 2003/88/EG gebunden zu sein. Die Vertragsfreiheit erlaubt es den Parteien festzulegen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Abgeltung des arbeitsvertraglichen Mehrurlaubs in die Erbmasse fällt und deshalb den Erben des verstorbenen Arbeitnehmers zusteht. Es ist durch Auslegung des Arbeitsvertrags zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Parteien von ihrer Gestaltungsbefugnis Gebrauch gemacht haben.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 22.1.2019 – 9 AZR 328/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

Breier † / Dassau

Kommentar und Fachthemen für eine effiziente, rechtssichere Personalarbeit

Vierteljahrespreis‎ 319,00 €
Online-Produkt
Breier † / Dassau / Faber / Hoffmann

Eingruppierung in der Praxis

Vierteljahrespreis‎ 50,00 €
Online-Produkt
Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-arbeits-und-tarifrecht-2.png
Tarifrecht_Arbeitsrecht_PVG.png
SX_LOGIN_LAYER