Urlaubsabgeltung – Anspruch der Erben bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis
Orientierungssätze
- Verstirbt ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis, haben dessen Erben gemäß § 1922 Abs. 1 BGB i. V. m. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes noch zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubs. Dies ergibt die Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG.
- Arbeitsvertragsparteien können Urlaubsansprüche, soweit diese vier Wochen übersteigen, regeln, ohne an die Vorgaben des BUrlG oder der Richtlinie 2003/88/EG gebunden zu sein. Die Vertragsfreiheit erlaubt es den Parteien festzulegen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Abgeltung des arbeitsvertraglichen Mehrurlaubs in die Erbmasse fällt und deshalb den Erben des verstorbenen Arbeitnehmers zusteht. Es ist durch Auslegung des Arbeitsvertrags zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Parteien von ihrer Gestaltungsbefugnis Gebrauch gemacht haben.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 22.1.2019 – 9 AZR 328/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt