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Bindung eines nichtkirchlichen Betriebserwerbers an arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen – Abänderung durch Betriebsvereinbarung

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BAG vom 11.7.2019 – 6 AZR 40/17: Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Streit der Parteien über Vergütungsansprüche der Klägerin nach einem Betriebsübergang zu entscheiden.

Orientierungssätze

  1. Die mit einem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarte Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen behält im Fall eines Betriebsübergangs als vertragliche Regelung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber einem weltlichen Betriebserwerber ihre Wirkung.

  2. Im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Vertragsgegenstand einer möglicherweise auch verschlechternden Abänderung durch Betriebsvereinbarung unterliegt, wenn er in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und einen kollektiven Bezug hat (sog. „Betriebsvereinbarungsoffenheit“).

  3. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitsverträge, die mit einem kirchlichen Träger geschlossen wurden, weil das Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherische Einrichtungen findet. Im kirchlichen Arbeitsverhältnis gelten vielmehr typischerweise die Regelungen des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts einschließlich der auf dessen Grundlage geschlossenen Dienstvereinbarungen. Vorbehaltlich anderer vertraglicher Absprachen kann der Inhalt eines kirchlichen Arbeitsvertrags durch rechtmäßige kirchliche Dienstvereinbarungen geändert werden.


Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.

 

BAG vom 11.7.2019 – 6 AZR 40/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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