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Reform der Notfallversorgung – Schnellere Hilfe im Notfall

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Notaufnahmen in den Krankenhäusern sind häufig überlaufen. Denn in den Notfallambulanzen sind unter den Patienten auch solche, denen woanders besser geholfen werden könnte. Dadurch sind die Wartezeiten für Patienten, die dringend auf die Hilfe in der Notfallambulanz angewiesen sind, oft zu lang.

Um die Versorgung im Notfall zu verbessern, hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn einen Arbeitsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung an die Länder verschickt. In einem intensiven Dialog mit den Ländern soll der Entwurf weiterentwickelt werden.

Ziel der Reform ist die bestmögliche Versorgung von Menschen in medizinischen Notfällen. Dafür sollen die Rettungsdienste der Länder mit den ärztlichen Bereitschaftsdiensten und den Notfallambulanzen der Krankenhäuser künftig eng zusammenarbeiten.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn:

„Die Güte eines Gesundheitssystems zeigt sich vor allem im Notfall, wenn Menschen schnelle Hilfe benötigen. Wir wollen die Notfallversorgung neu organisieren, insbesondere mit gemeinsamen Notfallleitstellen der Länder, der Kommunen und der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie mit integrierten Notfallzentren an Krankenhäusern. Das ist eine Reform, die an der Wurzel ansetzt und daher möglicherweise sogar eine Grundgesetzänderung nötig macht. Daher wollen wir in einem intensiven Dialog mit den Ländern unseren Vorschlag erörtern und weiter verbessern.“

So soll die Notfallversorgung reformiert werden:

 

1. Schaffung gemeinsamer Notfallleitstellen, erreichbar unter 112 oder 116117

  • Künftig sollen die Gemeinsamen Notfallleitstellen (GNL) die Verteilung der Patienten in medizinischen Notsituationen übernehmen.

  • In diesen Notfallleitstellen werden Patienten auf der Grundlage einer qualifizierten Ersteinschätzung (Triage) in die richtige Versorgungebene vermittelt. Dabei kann es sich um den Rettungsdienst, ein integriertes Notfallzentrum oder – während der Sprechstundenzeiten – eine vertragsärztliche Praxis handeln.

  • Beim Entgegennehmen des Anrufs ist auch weiterhin erkennbar, welche Nummer die Anruferin oder der Anrufer gewählt hat.

 

2. Bestimmte Krankenhäuser richten integrierte Notfallzentren ein

  • Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäuser erhalten den Auftrag, integrierte Notfallzentren (INZ) einzurichten und zu betreiben. Welche Krankenhäuser solche Notfallzentren erhalten, legen die Länder über ihre Notfallversorgungsplanung fest.

  • Die Notfallzentren sind jederzeit zugänglich und bieten sowohl eine qualifizierte Ersteinschätzung als auch die nötige Erstversorgung.

  • In die Notfallzentren werden eine zentrale Anlaufstelle („Ein-Tresen-Prinzip“), der ärztliche Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung und die zentrale Notaufnahme des Krankenhauses integriert. Bestehende Notdienststrukturen (insbesondere sog. Portalpraxen) sollen in INZ überführt werden.

  • Die INZ müssen räumlich so in das Krankenhaus eingebunden sein, dass Patientinnen und Patienten sie als erste Anlaufstelle wahrnehmen.

  • Über das nächstgelegene INZ werden die Krankenkassen ihre Versicherten informieren.

 

3. Rettungsdienst künftig eigenständiger medizinischer Leistungsbereich

  • Der Rettungsdienst wird als eigenständiger Leistungsbereich im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (im SGB V) geregelt.

  • Die Versorgung am Notfallort und eine ggf. erforderliche Rettungsfahrt werden als voneinander unabhängige Leistungen der medizinischen Notfallrettung geregelt. Damit werden unnötige Fahrten ins Krankenhaus („Leerfahrten“) vermieden und das Problem der bisher nicht vergüteten „Vor-Ort-Versorgung“ gelöst.

  • Um die bestmögliche Versorgung im Sinn der Patientinnen und Patienten zu erreichen, sind die zur Weiterbehandlung erforderlichen Daten frühestmöglich zu übermitteln.

  • Im jeweiligen Einzelfall wird entschieden, welches Krankenhaus anzufahren ist. Die Entscheidung wird durch die digitale Dokumentation ermöglicht sowie eine bundesweite Echtzeitübertragung der bestehenden Versorgungskapazitäten.

 

Quelle: Internetartikel des Bundesgesundheitsministeriums vom 22. Juli 2019

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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