rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

TV-L: Verminderter Anspruch auf Urlaub infolge Sonderurlaubs

2 Bewertungen

BAG vom 21.5.2019 – 9 AZR 259/18: In einem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht hat die Klägerin das beklagte Land auf Abgeltung von 45 Arbeitstagen Urlaub aus den Jahren 2014 und 2015 in Anspruch genommen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

Orientierungssätze

  1. Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers setzt gemäß § 1 BUrlG – dem Grunde nach – allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Er steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat.

  2. Um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu sichern, ist die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung der für den Bezugszeitraum maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu ermitteln. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage ist der Gesamtjahresurlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung umzurechnen.

  3. Die Tarifbestimmung des § 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L, der zufolge sich die Dauer des Erholungsurlaubs für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis ruht, vermindert, bildet den §§ 1, 3 BUrlG zugrunde liegenden Proportionalitätsgedanken nach. Indem sie eine Verminderung der Urlaubsdauer an volle Kalendermonate bindet, weicht die Regelung nicht zulasten, sondern zugunsten des Arbeitnehmers von der ansonsten taggenau vorzunehmenden Berechnung der Urlaubsdauer ab.

  4. Der Urlaub eines Arbeitnehmers kann gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in der Regel nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt.

  5. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben die Mitwirkungsobliegenheiten der Arbeitsvertragsparteien nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweichend geregelt.


Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 21.5.2019 – 9 AZR 259/18

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

Breier † / Dassau

Kommentar und Fachthemen für eine effiziente, rechtssichere Personalarbeit

Vierteljahrespreis‎ 319,00 €
Online-Produkt
Breier † / Dassau / Faber / Hoffmann

Eingruppierung in der Praxis

Vierteljahrespreis‎ 50,00 €
Online-Produkt
Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-arbeits-und-tarifrecht-2.png
Tarifrecht_Arbeitsrecht_PVG.png
SX_LOGIN_LAYER