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Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V - BMI-Rundschreiben

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Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat auf seiner Homepage unter „Service -> Rundschreiben“ ein Rundschreiben vom 7. Dezember 2018, Aktenzeichen D5-31007/1#2, eingestellt.

Mit diesem Rundschreiben werden die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung ab 1. Januar 2019 und der sich daraus ergebende Höchstbetrag für den Arbeitgeberzuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V bekannt gegeben. Der Arbeitgeberzuschuss umfasst erstmals auch den anteiligen Arbeitgeberbeitrag zum Zusatzbeitrag aufgrund des am 1. Januar 2019 in Kraft tretenden Versichertenentlastungsgesetzes.

 

Das Rundschreiben im Wortlaut:

 

„Hiermit gebe ich die ab 1. Januar 2019 geltende Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung sowie den sich hieraus ergebenden Höchstbetrag des Arbeitgeberzuschusses nach § 257 Abs. 2 SGB V bekannt.

 

Am 1. Januar 2019 tritt zudem das Versichertenentlastungsgesetz in Kraft, das u.a. vorsieht, dass der von den Krankenkassen festzusetzende Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen wird. Dies hat auch Auswirkungen auf den Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V. Zu dem Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Krankenversicherung wird die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags für das entsprechende Jahr hinzugerechnet. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich durch das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt und beträgt 0,9 v. H. im Jahr 2019.

 

Beitragsbemessungsgrenze 2019

 4.537,50 Euro

Beitragsanteil des Arbeitgebers (bei  Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes)

 7,3 v. H.

zzgl. des hälftigen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes 2019

 0,45 v. H.

Höchstbetrag des Arbeitgeberzuschusses

 351,66 Euro

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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