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BMI: Vorsicht bei sachgrundlosen Befristungen!

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Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat auf seiner Homepage unter „Service - > Rundschreiben“ ein Rundschreiben vom 26. Juli 2018 eingestellt.

Es setzt sich mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) zum Verbot der Vorbeschäftigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auseinander und gibt Handlungsempfehlungen.

 

Das Rundschreiben lautet wie folgt:

 

„Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Den Inhalt der Norm legte das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmals mit Urteil vom 4. Juni 2011 aus verfassungsrechtlichen Gründen einschränkend dahingehend aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einer sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegenstünde, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliege.

 

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 – die seitens des BAG vorgenommene Rechtsfortbildung für unzulässig erklärt, da sie die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung durch Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips überschreitet. Nach Auffassung des BVerfG ginge die bisherige Auslegung des BAG nicht mit dem Willen des Gesetzgebers einher. Den Gesetzesmaterialien sei hierbei ein klares Regelungskonzept zu entnehmen: Eine sachgrundlose Befristung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien solle grundsätzlich nur einmal und nur bei der erstmaligen Einstellung zulässig sein.

 

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG stellt das BVerfG fest, dass durch die Norm zwar in die durch Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützte berufliche und wirtschaftliche Berufswahlfreiheit der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eingegriffen wird, dieser Eingriff jedoch grundsätzlich gerechtfertigt ist. Dabei sei zu berücksichtigen dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht nur Kettenbefristungen verhindern solle, sondern in die übergreifende Zielsetzung des Befristungsrechts eingebettet sei, die unbefristete Dauerbeschäftigung als Regelfall zu schützen.

 

Sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien sind somit in aller Regel auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt. Jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ist unzulässig.

 

Jedoch ist nach Auffassung des BVerfG „ein Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber unzumutbar, soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten“ (Rn. 62). In Fällen, in denen eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer gewesen sei, müsse die Regelung nach Ansicht des BVerfG verfassungskonform ausgelegt werden. Das BVerfG nennt hier folgende Konstellationen (Rn. 63):

 

  • bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit,

  • die Tätigkeit von Werkstudierenden, studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung oder

  • eine erzwungene oder freiwillige Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht.

 

Die vom BVerfG genannten Einschränkungsmöglichkeiten des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sind jedoch noch nicht durch eine fachgerichtliche Rechtsprechung unterlegt. Es wird daher empfohlen, die Begründung sachgrundloser Arbeitsverhältnisse nicht mehr auf die dreijährige Karenzzeit zu stützen und bei einer nicht erstmaligen Begründung eines sachgrundlosen Arbeitsverhältnisses äußerste Vorsicht walten zu lassen und sich eng an den vom BVerfG genannten Ausnahmefällen zu orientieren.“

 

Quelle: Internetmitteilung des BMI

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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