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Besitzstandszulage im kirchlichen Bereich

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BAG vom 29.6.2017 – 6 AZR 485/16: Das Bundesarbeitsgericht hat einen Streit darüber entschieden, ob eine Besitzstandszulage durch Verrechnung mit Entgelterhöhungen abgeschmolzen werden darf.

Leitsatz

 

Die Abschmelzung der Besitzstandszulage in § 3 Abs. 2a des Anhangs D der Anlage 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien i. d. F. des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost des Deutschen Caritasverbands e. V. vom 8. Dezember 2011 hält sich innerhalb der Bandbreite des Teils 4 Ziff. 2 Unterabsatz 3 des Beschlusses der Bundeskommission vom 21. Oktober 2010.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Die Staatliche Verpflichtung zur Gewährung von Rechtsschutz erstreckt sich auch auf die Kirchen und ihre karitativen Einrichtungen. Für Streitigkeiten, die ausschließlich die Anwendung kirchlichen Rechts zum Gegenstand haben, sind die staatlichen Gerichte zwar unzuständig. Fragen des bürgerlichen Rechts unterliegen aber als Streitigkeiten aus einem für alle geltenden Gesetz i. S. von Art. 137 WRV grundsätzlich der staatlichen Gerichtsbarkeit.

  2. Sind die staatlichen Gerichte zuständig, müssen sie auch das kirchliche Recht anwenden, wenn von ihm die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt. Sie sind zu einer eigenen Auslegung befugt, wenn sich die Kirchen keine Vorfragenkompetenz vorbehalten haben.

  3. Mittlere Werte der monatlichen Besitzstandszulage i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 AK-Ordnung 2010 sind die nicht um Steigerungsbeträge des Regelentgelts abgeschmolzenen Unterschiedsbeträge zwischen der Vergleichsjahresvergütung und dem Jahresentgelt, jeweils geteilt durch zwölf.

  4. Mit Teil 4 Ziff. 2 Unterabsatz 3 ihres Beschlusses vom 21. Oktober 2010 veränderte die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbands e. V. die 15-prozentige Bandbreite des § 10 Abs. 1 Satz 2 AK-Ordnung 2010 für Vergütungsbestandteile in eine Bandbreite von 20 % nach oben und unten. Diese Kompetenz kam der Bundeskommission aufgrund von § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 AK-Ordnung 2010 zu.

  5. Für die Festlegung der Höhe des Vergütungsbestandteils der Besitzstandszulage innerhalb der 20-prozentigen Bandbreite nach oben und unten waren nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AK-Ordnung 2010 die Regionalkommissionen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbands e. V. zuständig.

  6. Die Abschmelzung der Besitzstandszulage in § 3 Abs. 2a des Anhangs D der Anlage 33 zu den AVR des Deutschen Caritasverbands e. V. in der Fassung des Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 8. Dezember 2011 wahrt die Brandbreite des Teils 4 Ziff. 2 Unterabsatz 3 des Beschlusses der Bundeskommission vom 21. Oktober 2010.

 

Auf die vollständige Entscheidungsbegründung wird verwiesen.

 

 

BAG vom 29.6.2017 – 6 AZR 485/16 –

 

 

Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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