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Bundestag beschließt Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

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Der Deutsche Bundestag hat am 9.11.2018 das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) beschlossen. Damit wird das Sofortprogramm Pflege umgesetzt. Das Gesetz soll zum 1.1.2019 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.

Wesentliche Regelungen im Überblick

 


Pflegestellen

 

  • In der vollstationären Altenpflege werden die Voraussetzungen für 13.000 zusätzliche Stellen geschaffen, die von den gesetzlichen Krankenkassen ohne finanzielle Beteiligung der Pflegebedürftigen finanziert werden. Dabei können auch Teilzeitstellen, die aufgestockt werden, berücksichtigt werden.

  • Um die Personalausstattung in der Krankenhaus-Pflege zu verbessern, wird jede zusätzliche oder aufgestockte Pflegestelle am Krankenhausbett ab 2019 vollständig refinanziert.

 


Vergütung für Pflegekräfte

 

  • Ab 2018 werden die Tarifsteigerungen für die Pflegekräfte im Krankenhaus vollständig von den Kostenträgern refinanziert. Die zusätzlichen Finanzmittel sind zur Finanzierung von Tariferhöhungen einzusetzen. Das ist zu belegen.

  • Die Vergütungen von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Krankenpflegehilfe im ersten Ausbildungsjahr werden ab 2019 vollständig von den Kostenträgern refinanziert. Die Verbesserung schafft einen deutlichen Anreiz, mehr auszubilden.

 


Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte

 

  • Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser werden finanziell dabei unterstützt, die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für ihre in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern.

  • Krankenkassen werden verpflichtet, zusätzlich mehr als 70 Millionen Euro jährlich für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen aufzuwenden.

  • Um Pflegekräfte zu entlasten, wird die Digitalisierung gefördert. Die Pflegeversicherung stellt dafür einmalig pro Einrichtung (ambulant oder stationär) 12.000 Euro zur Verfügung. Mit der Kofinanzierung der Einrichtung können somit Maßnahmen im Umfang von bis zu 30.000 Euro je Einrichtung finanziert werden.

 


Pflege zu Hause

 

  • Pflegende Angehörige erhalten leichter Zugang zu medizinischen Rehabilitationsleistungen. Die pflegebedürftige Person kann gleichzeitig in der Reha (Medizinische Rehabilitation)-Einrichtung betreut werden. Andernfalls müssen Kranken- und Pflegekasse die Betreuung organisieren.

  • Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt.

  • Wegezeiten in der ambulanten Alten- und Krankenpflege werden besser honoriert.

  • Auch in der häuslichen Krankenpflege müssen Tariflöhne von den Krankenkassen akzeptiert werden.

 


Pflegepersonaluntergrenzen

 

  • Zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung im Krankenhaus werden die Pflegepersonaluntergrenzen weiterentwickelt. Dazu enthält das Gesetz entsprechende Aufträge an die Selbstverwaltungspartner.

  • 2020 wird der sog. Gesamthausansatz eingeführt, der die Pflegepersonaluntergrenzen flankiert. Mit diesem Instrument wird das Verhältnis der Pflegekräfte von dem zu leistenden Pflegeaufwand („Pflegequotient“) ermittelt, was Aufschluss über die Pflegepersonalausstattung und Arbeitsbelastung im gesamten Krankenhaus gibt.

 


Stroke Units

 

Zur Sicherung der Schlaganfall-Stationen (stroke units) in Krankenhäusern werden wirtschaftliche Belastungen der Krankenhäuser aufgrund von Rückforderungsansprüchen der Krankenkassen insbesondere durch eine Verkürzung der Verjährungsfristen abgemildert.

 


Krankenhausfinanzierung

 

  • Es wird vorgegeben, dass die Höhe der Zu- und Abschläge bei der stationären Notfallversorgung zukünftig ohne eine Verbindung zum Landesbasisfallwert zu vereinbaren sind.

  • Der Krankenhausstrukturfonds wird ab 2019 für vier Jahre mit 1 Milliarde Euro jährlich fortgesetzt. Die Finanzierung erfolgt wie bisher je zur Hälfte aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und aus Mitteln der Länder. Die Anreize, für die Versorgung nicht mehr benötigte Krankenhausbetten abzubauen, werden verstärkt.

  • Für bedarfsnotwendige kleine Krankenhäuser in ländlichen Gebieten werden aus dem Pflegezuschlag ab 2020 insgesamt rund 50 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

  • Rund 200 Millionen Euro aus dem Pflegezuschlag werden ab 2020 in die Landesbasisfallwerte überführt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Mittel auch zur Finanzierung anderer Personalkosten als Pflegepersonalkosten genutzt werden.

  • Ab dem Jahr 2020 erfolgt die Finanzierung der Kosten des einzelnen Krankenhauses für die Pflege am Bett durch ein eigenes Pflegebudget. Hierdurch wird sichergestellt, dass die in den Krankenhäusern anfallenden Pflegepersonalkosten vollständig von den Kostenträgern finanziert werden.

 


Digitalisierung

 

  • Der Anwendungsbereich der Nutzung von Sprechstunden per Video als telemedizinische Leistung wird erweitert.

  • Die Frist für ärztliche Praxen, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen, wird aufgrund von Lieferschwierigkeiten der Industrie auf 1. Juli 2019 verschoben. Die notwendigen Verträge müssen die Praxen bis Ende März 2019 abschließen.

 


Qualitätsprüfung

 

Das von der Selbstverwaltung entwickelte neue System der Qualitätsprüfung und Qualitätsdarstellung wird ab dem 1. Oktober 2019 in der vollstationären Altenpflege verpflichtend eingeführt.

 

Quelle: Presseinformation des Bundesgesundheitsministeriums vom 9.11.2018

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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