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Diakonie – Stufenzuordnung unter Berücksichtigung früherer Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern gemäß § 9 Abs. 1 DVO.EKD aF

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BAG vom 21.12.2017 – 6 AZR 245/16: Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht war die Stufenzuordnung der Klägerin und daraus sich ergebende Differenz-Entgeltansprüche.

Orientierungssätze

 

  1. Die bei der Stufenzuordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD aF nur begrenzt eröffnete Berücksichtigung der bei anderen Arbeitgebern erworbenen einschlägigen Berufserfahrung verstößt nicht gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung, wenn Arbeitnehmer vor der Einstellung nur in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben haben. Der Anwendungsbereich der Freizügigkeitsvorschriften ist dann nicht eröffnet.

  2. Mangels hinreichenden Auslandsbezugs konnte der Senat offenlassen, ob das Unionsrecht bei einer Einstellung die vollständige Anrechnung einer im Gebiet der Europäischen Union erworbenen einschlägigen Berufserfahrung im Rahmen der Stufenzuordnung gebietet.

  3. Selbst wenn dies der Fall wäre und dadurch eine Besserstellung von Beschäftigten mit einer solchen Berufserfahrung („Wanderarbeitnehmer“) im Verhältnis zu sog. Inländern ohne auslandsbezogene Berufserfahrung zu verzeichnen wäre, fiele diese unterschiedliche Behandlung nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Diesem lässt sich kein Verbot einer Inländerdiskriminierung entnehmen.

  4. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt keine vollständige Gleichstellung von Inländern mit Wanderarbeitnehmern. Bei der Einstellung von Wanderarbeitnehmern und der von Inländern handelt es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte, die gleich behandelt werden müssten. Es besteht hinsichtlich des Berufswegs keine vergleichbare Situation. Nur die Wanderarbeitnehmer entsprechen wegen ihrer Mobilität der mit den unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften verfolgten Zielsetzung der Schaffung eines Binnenmarkts. Bei Inländern ist diese grenzüberschreitende Mobilität, welche einem Zusammenwachsen des Binnenmarkts dienlich ist, nicht vorhanden.

 

 

Die vollständige Begründung des Urteils kann hier nachgelesen werden.

 

BAG vom 21.12.2017 – 6 AZR 245/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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