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Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel 2018/2019

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Der Mindestlohn steigt. Beim Beitragssatz der Krankenversicherung zahlen Beschäftigte und Arbeitgeber wieder den gleichen Anteil. Es gibt mehr Pflegestellen und Erleichterungen für pflegende Angehörige. Das und mehr ändert sich im Jahr 2019 – ein Überblick zu den Themen Arbeit und Soziales sowie Gesundheit.

1. Arbeit und Soziales

 

Mindestlohn steigt

 

Der gesetzliche Mindestlohn steigt in zwei Schritten: Ab Januar 2019 beträgt er 9,19 Euro pro Stunde und 9,35 Euro ab 2020. Vor allem Beschäftigte im Osten Deutschlands und Frauen profitieren von den Erhöhungen. Sie arbeiten besonders häufig im Niedriglohnbereich.

 

Brückenteilzeit: Arbeitszeit passend zum Leben

 

Arbeitszeit, die zum Leben passt – das ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Ab 1. Januar 2019 können Beschäftigte befristet in Teilzeit arbeiten und danach wieder zur vorherigen Arbeitszeit zurückkehren. Die Neuregelung gilt auch für Beschäftigte, die bisher unbefristet in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit aufstocken wollen.

 

Qualifizieren für den digitalen Wandel

 

Mit dem Qualifizierungschancengesetz werden alle Beschäftigten unterstützt, sich weiterzubilden und so auf den zunehmend digitalisierten Arbeitsmarkt vorzubereiten. Arbeitgeber können Lohnkostenzuschüsse erhalten, wenn sie Beschäftigte zur Weiterbildung freistellen.

 

Zudem sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf 2,5 Prozent.

 

Bessere Chancen für Langzeitarbeitslose

 

Intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung: Mit diesen Mitteln hilft die Bundesregierung Langzeitarbeitslosen, ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Arbeitgeber, die Langzeitarbeitslose sozialversichert beschäftigen, können Lohnkostenzuschüsse erhalten.

 

Regelsätze erhöht

 

Die Regelsätze in der Sozialhilfe und beim Arbeitslosengeld II steigen. Ab 1. Januar 2019 erhalten Alleinlebende 424 Euro – acht Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche erhöhen sich ebenfalls. Damit wird ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet.

 

Rente sicher und gerecht – für alle Generationen

 

Mit dem Rentenpaket bleiben Rentenniveau und Beiträge stabil. So profitieren auch künftig alle Generationen von einer verlässlichen und soliden Alterssicherung. Das Paket sieht zudem Verbesserungen bei Mütter- und Erwerbsminderungsrente vor und entlastet Geringverdiener bei den Sozialbeiträgen.

 

Beitragsbemessungsgrenzen steigen

 

Ab Januar 2019 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die Rechengrößen werden damit wie in jedem Jahr an die Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst. Das ist notwendig, um die soziale Absicherung stabil zu halten.

 

2. Gesundheit

 

Gesetzliche Krankenversicherung: finanzielle Entlastung und einfacherer Zugang

 

Arbeitgeber und Beschäftigte zahlen ab 1. Januar 2019 die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen. Das gilt nicht nur – wie bisher – für den allgemeinen Beitragssatz, sondern auch für den Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst bestimmt.

 

Selbstständige, die wenig verdienen, müssen zudem weniger für ihre Krankenversicherung zahlen: Der Mindestbeitrag zur Krankenkasse und zur sozialen Pflegeversicherung sinkt für sie um mehr als die Hälfte.

 

Ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit erhalten ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der GKV. Zudem gibt es nach dem Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen als Ersatz für die bisherige Beihilfe.

 

Pflegekräfte spürbar entlasten

 

Ab dem 1. Januar 2019 kann mehr Pflegepersonal eingestellt werden, denn die Krankenkassen finanzieren zusätzliche 13.000 Pflegestellen in der Altenpflege und jede zusätzliche Pflegestelle im Krankenhaus. Zudem können bessere Arbeitsbedingungen durch Digitalisierung, betriebliche Gesundheitsförderung und bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf geschaffen werden, da Einrichtungen hierbei finanziell unterstützt werden.

Pflege zuhause erleichtern

 

Für pflegende Angehörige wird es leichter, medizinische Rehabilitationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die pflegebedürftige Person kann gleichzeitig in der Reha-Einrichtung betreut werden. Andernfalls müssen Kranken- und Pflegekasse die Betreuung organisieren.

 

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt.

 

Personaluntergrenzen in pflegeintensiven Bereichen

 

In vier pflegesensitiven Krankenhausbereichen gelten ab dem 1. Januar 2019 Pflegepersonaluntergrenzen: Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie, Unfallchirurgie.

 

Gute Pflege stabil finanzieren

 

Zum 1. Januar 2019 steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte. Damit lässt sich sicherstellen, dass alle Mehrausgaben in der Pflegeversicherung solide finanziert werden können – sowohl bereits beschlossene Leistungsausweitungen als auch künftige Vorhaben.

 

 

Quelle: Internetartikel der Bundesregierung vom 27.12.2018

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

 

 

Aktuelle Informationen zur Brückenteilzeit

Im Koalitionsvertrag 2018 waren erhebliche Veränderungen des Teilzeit- und Befristungsrechts vereinbart. Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ vom 11.12.2018 sind vereinbarte Veränderungen umgesetzt worden. Die Änderungen, insbesondere das Recht auf die sogenannte Brückenteilzeit, sind mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft getreten. In unserem Spezialbeitrag zum Thema von Dr. Erik Schmid werden die Neuerungen zum Anspruch auf Brückenteilzeit erläutert

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