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Intransparenz eines Verzichts auf Entgeltsteigerungen nach kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen

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BAG vom 21.6.2018 – 6 AZR 38/17: Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht waren Vergütungsansprüche einer Arbeitnehmerin.

Orientierungssätze

 

  1. Wird in einem Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber auf kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien verwiesen, sind diese auch nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber weiter dynamisch anzuwenden. Das deutsche Recht sieht mit der Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsänderung oder einer Änderungskündigung Anpassungsmöglichkeiten vor, die den Anforderungen des Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG in Verbindung mit Art. 16 GRC genügen.

  2. Die formularmäßige Vereinbarung der Nachwirkung eines befristeten Verzichts auf nach den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien zu leistende Entgeltsteigerungen in Anhängigkeit von der Nachwirkung einer kollektivrechtlichen Regelung kann gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen und deshalb unwirksam sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Vertragsgestaltung verschleiert, dass über die Vereinbarung der Nachwirkung eine für den Arbeitnehmer überwiegend negative Vertragsregelung im Ergebnis unbefristet für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses gelten könnte.

  3. Ist eine Nachwirkungsvereinbarung unwirksam, endet der Verzicht mit dem Ablauf der vereinbarten Befristungsdauer. Mit diesem Zeitpunkt tritt nach §§ 163, 158 Abs. 2 BGB wieder der frühere Rechtszustand ein, d. h. die in Bezug genommenen kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien gelten wieder dynamisch. Auf dieser Grundlage kann der Arbeitnehmer die sich aus diesen Arbeitsvertragsrichtlinien aktuell ergebende Vergütung verlangen.

 

Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.

 

BAG vom 21.6.2018 – 6 AZR 38/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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