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Kabinett beschließt Anhebung des Pflegebeitrags

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Das Bundeskabinett hat am 10.10.2018 einen Gesetzentwurf zur Anhebung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung beschlossen. Der Beitrag soll zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent steigen.

Dazu erklärt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Bessere Pflege kostet. Wir haben in der vergangenen Legislatur die Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige zu Hause ausgebaut. Das wird immer noch stärker angenommen als ursprünglich gedacht. Und in dieser Legislatur wollen wir die Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte verbessern. Das muss uns als Solidargemeinschaft etwas wert sein. Gute Pflege braucht unsere Unterstützung.“

 

Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wurden die Leistungen der Pflegeversicherung deutlich verbessert. Mehr Menschen haben die vielfältigen Verbesserungen in Anspruch genommen als ursprünglich erwartet. In der Pflegeversicherung ergibt sich daraus ein Defizit von voraussichtlich über drei Milliarden Euro in diesem Jahr. Ab dem kommenden Jahr werden außerdem Maßnahmen des geplanten Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes ausgabenwirksam, dazu gehören die Anschubförderung für Digitalisierung und die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Ab 2020 entstehen für die geplante bessere Vergütung der Beratungsbesuche für Pflegegeldbezieher zusätzliche Mehrausgaben. Allein diese Posten sowie die Finanzierung des demografisch bedingten Ausgabenanstiegs machen eine Beitragsanhebung von 0,3 Prozentpunkten erforderlich.

 

Mit der Beitragserhöhung um weitere 0,2 Prozentpunkte können die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen wie die kontinuierliche Anpassung der Sachleistungsbeträge in der Pflegeversicherung an die Personalentwicklung und die weitere Entlastung pflegender Angehöriger umgesetzt werden.

 

Die Anhebung des Beitragssatzes um 0,5 Prozentpunkte führt zu Mehreinnahmen der Pflegeversicherung von 7,6 Milliarden Euro. Diese ermöglichen die Sicherstellung der Beitragsstabilität in der Pflegeversicherung bis zum Jahr 2022.

 

Das Gesetz zur Beitragssatzanpassung ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums Nr. 21 vom 10.10.2018

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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