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Kirchliches Arbeitsrecht – Fortgeltung der AVR nach Betriebsübergang

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BAG vom 23.11.2017 – 6 AZR 683/16: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien darüber gestritten, ob einzelvertraglich in Bezug genommene Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) nach dem Betriebsübergang auf einen nichtkirchlichen Erwerber statisch oder dynamisch fortgelten.

Leitsatz

 

Ist im Arbeitsvertrag das in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geregelte kirchliche Arbeitsrecht dynamisch in Bezug genommen, gilt diese dynamische Verweisung auch nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber gemäß § 613a Abs.1 Satz 1 BGB weiter.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Die Bezugnahme in einem mit einem kirchlichen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag auf das in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geregelte kirchliche Arbeitsrecht steht nicht unter der auflösenden Bedingung der Kirchenzugehörigkeit der Arbeitgeberseite.

  2. Die dynamische Inbezugnahme des kirchlichen Arbeitsrechts in einem mit einem kirchlichen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag ist keine Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Mangels normativer Geltung der AVR besteht kein Gleichstellungsbedürfnis.

  3. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil im Wege des Betriebsübergangs auf einen weltlichen Erwerber über, behält gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB die mit einem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarte dynamische Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen auch gegenüber dem Betriebserwerber ihre Wirkung. Bei einem solchen Übergang kann es nicht dazu kommen, dass zuvor einheitlich behandelte Arbeitnehmer nunmehr unterschiedlichen Regelungen unterfallen, je nachdem, ob eine dynamische einzelvertraglich vereinbarte Inbezugnahme als Vertragsrecht weitergilt oder eine statische Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB erfolgt. Darum besteht auch in einem sog. Altfall, d. h. für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 begründet worden sind, kein Anlass, weltliche Betriebserwerber im Ergebnis so zu stellen, als sei eine Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB erfolgt.

  4. Der nichtkirchliche Betriebserwerber wird durch die Bindung an eine dynamische Bezugnahmeklausel nicht unter Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben in seiner unternehmerischen Freiheit beeinträchtigt.

  5. Will ein aufgrund der dynamischen Inbezugnahme von AVR nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiterhin gebundener weltlicher Betriebserwerber geltend machen, dass durch den Wechsel des Arbeitgebers die Geschäftsgrundlage der Inbezugnahme entfallen sei, kann er dies nur im Wege der Änderungskündigung.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 23.11.2017 – 6 AZR 683/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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