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Kündigung – beharrliche Arbeitsverweigerung

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BAG vom 26.8.2018 – 2 AZR 436/17: In einem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Orientierungssatz

 

Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der den Vorgaben von § 618 Abs. 1 BGB i. V. m. den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen nicht vollumfänglich genügt, kann gleichwohl billigem Ermessen entsprechen, wenn es sich um bloß geringfügige oder kurzzeitige Verstöße handelt, die keinen nachhaltigen Schaden bewirken können.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 26.8.2018 – 2 AZR 436/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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