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Neue Ausbildungsverordnung – der Weg in den Pflegeberuf wird attraktiver

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Die Ausbildung von Pflegefachkräften wird vereinheitlicht und moderner: Die Bundesregierung möchte, dass sie besser auf die heutige Berufspraxis vorbereitet. Der Weg ist nun frei: Auch der Bundesrat hat der neuen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe zugestimmt.

Alle künftigen Pflegekräfte werden ab 2020 in den ersten beiden Jahren ihrer Ausbildung die gleichen Inhalte in Theorie und Praxis erlernen. Die alte Aufteilung in Alten-, Kinderkranken- oder Krankenpflege von Ausbildungsbeginn an entfällt. Erst nach zwei Jahren müssen sich Auszubildende entscheiden, ob sie sich auf die Kinderkrankenpflege oder Altenpflege spezialisieren oder ob sie ihre generalistische Pflegeausbildung fortsetzen wollen.

 

Das ermöglicht den künftigen Pflegefachkräften eine größere Flexibilität und bietet ihnen mehr Einsatzmöglichkeiten in ihrem späteren Beruf. Neue Karriereperspektiven ergeben sich auch daraus, dass mit der Generalistik ein Berufsabschluss erworben werden kann, der automatisch europaweit anerkannt ist.

 

 

Ausbildungsvergütung statt Schulgeld

 

Nach wie vor gibt es Pflege-Schülerinnen und –schüler, die für ihre Ausbildung Schulgeld zahlen müssen. Damit ist ab 2020 Schluss. Vielmehr haben die Auszubildenden künftig Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung.

 

Denn auch die Finanzierung der Pflegeausbildung wurde neu geregelt und vereinheitlicht. Durch ein Umlageverfahren finanzieren ab 2020 ausbildende und nicht ausbildende Einrichtungen die Pflegeausbildung gemeinsam.

 

Grundlage der Reform der Pflegeberufe ist das in der letzten Legislaturperiode verabschiedete Pflegeberufegesetz. Es modernisiert die Pflegeausbildungen umfassend. Die nun verabschiedete Ausbildungs- und Prüfungsverordnung setzt die Vorgaben des Gesetzes um. Sie regelt beispielsweise Einzelheiten zur Ausbildungsstruktur, zu den Mindestanforderungen, den Ausbildungsinhalten, den Prüfungen und zu der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Zudem trifft sie Regelungen für die neue hochschulische Pflegeausbildung.

 

Quelle: Internetartikel der Bundesregierung vom 21.9.2018

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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