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Entgelt bei kirchlichem Arbeitgeber

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BAG vom 24.5.2018 – 6 AZR 308/17: Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht war ein Streit der Parteien über Vergütungsansprüche nach den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind (AVR DD).

Zu entscheiden war die Frage, ob es zulässig ist, ein Entgelt unterhalb des Vergütungsniveaus kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen mit einem kirchlichen Arbeitgeber zu vereinbaren.

 

Sachverhalt

 

Die Klägerin war bei der Beklagten als Alltagsbegleiterin tätig. Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH und Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. Dessen Satzung verpflichtet die Beklagte ebenso wie kirchengesetzliche Regelungen zum Abschluss von Arbeitsverträgen, welche entweder die vom Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen e. V. (DDN) geschlossenen einschlägigen Tarifverträge oder die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung bringen.

 

Die Klägerin wurde nach Entgeltgruppe 3 bezahlt. Die Beklagte vereinbarte mit ihr jedoch hinsichtlich der Entgeltsteigerungen und der in den AVR-DD vorgesehenen Jahressonderzahlung eine Vergütungshöhe, welche unterhalb des Niveaus der AVR-DD blieb. Hiergegen hat sich die Klägerin gewandt. Sie verlangt die sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbeträge. Die entgegenstehenden vertraglichen Abreden seien unwirksam.

 

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

 

Prozessergebnis

 

Die Klägerin hatte auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

 

Begründung

 

Ein kirchlicher Arbeitgeber kann in den durch das staatliche Arbeitsrecht gesetzten Grenzen wirksam Arbeitsverträge abschließen, welche keine oder nur eine eingeschränkte Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsregelungen vorsehen.

 

Die verletzten kirchengesetzlichen Regelungen binden den kirchlichen Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis. Er muss bei einer Nichtbeachtung kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen.

 

Die Missachtung kirchenrechtlicher Vorgaben bzgl. der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen berührt aber per se nicht die Wirksamkeit einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung. Die einschlägigen Satzungsbestimmungen des Diakonischen Werks evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. entfalten keine drittschützende Wirkung, welche die Klägerin in Anspruch nehmen könnte. Der Beklagten ist es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den Inhalt des Arbeitsvertrags zu berufen.

 

 

BAG vom 24.5.2018 – 6 AZR 308/17 –

 

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/18 des BAG vom 24.5.2018

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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