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Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen

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BAG vom 16.5.2019 – 6 AZR 329/18: Im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung gestritten.

 

Leitsatz

Der Arbeitgeber darf bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Die in § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31.12.2017: § 81 Abs. 4 SGB IX a. F.) vorgesehenen Ansprüche schwerbehinderter Menschen sind lediglich bei der Prüfung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu berücksichtigen.

 

Orientierungssätze

  1. § 113 Satz 1 InsO verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG, soweit er einen tariflichen Sonderkündigungsschutz im Insolvenzfall verdrängt. Insoweit liegt unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Gläubiger und des Gemeinwohls ein gerechtfertigter Eingriff in die Tarifautonomie vor. Die Fortgeltung tariflicher Bestandschutzregelungen würde zu einer übermäßigen Belastung der Masse führen und etwaige Sanierungsmöglichkeiten gefährden.

  2. Im bestehenden Arbeitsverhältnis können schwerbehinderte Menschen nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31.12.2017: § 81 Abs. 4 SGB IX a. F.) von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Eine Beschäftigungsgarantie ist damit nicht verbunden. Der Arbeitgeber darf eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen durch eine Organisationsänderung entfallen lässt.

  3. In diesem Fall besteht jedoch weiterhin ein Beschäftigungsbedürfnis für den betroffenen schwerbehinderten Menschen, wenn er auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten sind seine Rechte aus § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31.12.2017: § 81 Abs. 4 SGB IX a. F.) zu berücksichtigen, d. h. es müsste ggf. eine behinderungsgerechte Einrichtung eines freien Arbeitsplatzes vorgenommen werde. Einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes hat der schwerbehinderte Mensch nicht.

 

 

Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.

 

 

BAG vom 16.5.2019 – 6 AZR 329/18 –

 

 

Bernhard Faber

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