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Ersatz eines Personenschadens – Haftungsprivileg

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BAG vom 28.11.2019 – 8 AZR 35/19: Das Bundesarbeitsgericht hat einen Rechtsstreit entschieden, in dem es um Ansprüche der Klägerin auf Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden ging.

Sachverhalt

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Seniorenpflegeheim betreibt, langjährig als Pflegefachkraft beschäftigt. Das Gebäude des Seniorenpflegeheims hat zwei Eingänge, einen Haupt- und einen Nebeneingang. An beiden Eingängen befinden sich Arbeitszeiterfassungsgeräte. Der Haupteingang ist beleuchtet, der Nebeneingang nicht. Im Dezember 2016 erlitt die Klägerin kurz vor Arbeitsbeginn um etwa 7:30 Uhr einen Unfall auf einem Weg, der sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims befindet und dort zum Nebeneingang führt. Es war noch dunkel, als sie ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz außerhalb des Betriebsgeländes abstellte und sich zu Fuß zum Nebeneingang begab. Kurz bevor sie diesen erreichte, rutschte sie auf dem Weg aus. Dabei erlitt sie eine Außenknöchelfraktur. Bei dem Unfall der Klägerin handelte es sich um einen Versicherungsfall i. S. von § 7 SGB VII; die Klägerin erhielt Verletztengeld.

Die Klägerin hat von der Beklagten Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden verlangt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.


Prozessergebnis

Die Klägerin hatte auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.


Begründung

Zugunsten des Arbeitgebers greift gegenüber dem Schadensersatzverlangen eines Beschäftigten, der infolge eines Versicherungsfalls einen Personenschaden erlitten hat, das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB versicherten Weg (Wegeunfall). Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist ein „doppelter Vorsatz“ erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss sich nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg beziehen.

Die Beklagte hatte den Versicherungsfall, der kein Wegeunfall war, sondern sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims ereignete, nicht vorsätzlich herbeigeführt. Die dahingehende Würdigung des Landesarbeitsgerichts war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.


BAG vom 28.11.2019 – 8 AZR 35/19 –


Quelle: Pressemitteilung Nr. 43/19 des BAG vom 28.11.2019


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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