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Gesetz für bessere Pflegelöhne – Flächentarifvertrag oder Lohnuntergrenzen

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Der Bundestag hat das Gesetz für bessere Pflegelöhne beschlossen. Es wird auf jeden Fall zu einer besseren Bezahlung von Pflegekräften führen: Entweder über einen Flächentarifvertrag oder über höhere Lohnuntergrenzen.

„Wir stärken die Voraussetzungen dafür, dass nach Tarif bezahlt wird – und die Höhe sich unterscheidet, je nachdem ob Hilfskräfte oder examinierte Pflegekräfte im Einsatz sind“, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Jetzt seien die Sozialpartner gefragt, die Möglichkeiten des Gesetzes zu nutzen.

 

Pflegeberuf soll attraktiver werden

Überall fehlen Pflegekräfte. Offene, voll finanzierte Stellen sind genügend da, aber sie sind schwer zu besetzen. Bislang werden Pflegekräfte sehr unterschiedlich und häufig zu niedrig entlohnt. In der Altenpflege verdienen sowohl Hilfs- als auch Fachkräfte erheblich weniger als in der Krankenpflege.

Die Attraktivität eines Berufs bemisst sich nicht nur, aber auch an der Bezahlung. Deshalb will die Bundesregierung nicht nur die Arbeitsbedingungen, sondern auch die Löhne von Pflegekräften – besonders in der Altenpflege – spürbar verbessern. Dazu haben sich die Akteure in der Branche mit der „Konzertierten Aktion Pflege“ (KAP) verpflichtet.

Das Gesetz eröffnet nun zwei Wege, um zu höheren Pflegelöhnen zu kommen.

 

Flächentarifvertrag für die ganze Branche

Die Tarifpartner schließen einen flächendeckenden Tarifvertrag ab, den das Bundesarbeitsministerium auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Pflege erstreckt. Damit würden die ausgehandelten Tariflöhne für die ganze Branche gelten.

Mit dem Gesetz wird das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gewahrt: Vor Abschluss des Tarifvertrags müssen die kirchlichen Pflegelohn-Kommissionen angehört werden. Außerdem müssen mindestens zwei Kommissionen repräsentativer Religionsgemeinschaften zustimmen, damit die Tarifpartner die Erstreckung des Tarifvertrags beantragen können.

„Es ist nun Aufgabe von Gewerkschaften und Arbeitgebern zu verhandeln und gemeinsam zu entscheiden, ob sie einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag schaffen oder weiter den Weg über den Pflegemindestlohn beschreiten wollen“, so Heil.

 

Lohnuntergrenzen anheben

Als zweite Möglichkeit sieht das Gesetz vor, über höhere Lohnuntergrenzen die Bezahlung in der Pflege insgesamt anzuheben.

Eine künftig ständige, paritätisch besetzte Pflegekommission soll Vorschläge für unterschiedliche Mindestlöhne für Hilfs- und Fachkräfte erarbeiten.

Diese Mindestlöhne kann das Bundesarbeitsministerium dann als allgemeinverbindlich für die gesamte Branche festlegen. In Ost- und Westdeutschland sollen Pflegekräfte künftig denselben Lohn erhalten.

 

Allgemeiner Pflegemindestlohn gilt noch bis Ende April 2020

Bisher gibt es keinen bundesweiten Tarifvertrag in der Pflege – nur einen allgemeinen Pflegemindestlohn. Das liegt an der Struktur der Branche mit privaten, kommunalen, freigemeinnützigen und kirchlichen Arbeitgebern. Zum Beispiel gelten in der Altenpflege nur für 20 Prozent der Beschäftigten tarifliche Arbeitsbedingungen.

Der allgemeine Pflegemindestlohn gilt noch bis zum 30.4.2020. Er beträgt derzeit 11,05 Euro pro Stunde in Westdeutschland und 10,55 Euro in Ostdeutschland. Von diesem Mindestlohn profitieren bisher vor allem Pflegehilfskräfte.



Quelle: Internetartikel der Bundesregierung vom 24.10.2019


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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