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Stufenweise Wiedereingliederung

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BAG vom 16.5.2019 – 8 AZR 530/17: In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien darüber gestritten, ob die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Der mit einem Grad von zuletzt 70 als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger ist seit 1991 bei der beklagten Stadt als Technischer Angestellter beschäftigt und seit 1.12.2006 im Straßenverkehrsamt tätig, zuletzt als Bauleiter mit einem Entgelt nach der EntgGr. 12 TVöD.


Leitsatz

Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, an einer stufenweisen Wiedereingliederung eines/einer schwerbehinderten Beschäftigten in das Erwerbsleben dergestalt mitzuwirken, dass er diese(n) entsprechend den Vorgaben eines Wiedereingliederungsplans beschäftigt.


Orientierungssätze

  1. Der Arbeitgeber kann gegenüber einer schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Person nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a. F. verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken und diese/n Beschäftigte/n entsprechend den Angaben im ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen.

  2. Dies setzt voraus, dass der/die Beschäftigte dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes vorlegt, die ordnungsgemäß nach den Vorschriften des Sozialrechts auf dem Vordruck der Sozialversicherungsträger erstellt worden ist. Aus dieser muss für den Arbeitgeber hinreichend deutlich hervorgehen, dass mit der Durchführung des Wiedereingliederungsplans eine betrieblich nutzbare Tätigkeit wiedererlangt werden kann. Die Bescheinigung muss Angaben enthalten zu Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, zu etwaigen Beschäftigungsbeschränkungen, zum Umfang der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit, zur Dauer der Maßnahme und eine Prognose, wann „voraussichtlich“ die Wideraufnahme der Tätigkeit erfolgt.

  3. Hat der schwerbehinderte bzw. der einer schwerbehinderten Person gleichgestellte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung vorgelegt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer entsprechend den Angaben im ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen. Über die in § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a. F. geregelten Fälle hinaus kann der Arbeitgeber allerdings ausnahmsweise berechtigt sein, seine Mitwirkung an der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu verweigern und eine Beschäftigung des schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Arbeitnehmers entsprechend den Angaben im ärztlichen Wiedereingliederungsplan abzulehnen. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände befürchten durfte bzw. musste, dass der/m Beschäftigten aus der Maßnahme nachteilige gesundheitliche Folgen erwachsen.

  4. Verletzt der Arbeitgeber seine Pflicht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a. F., kann er zum Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a. F. und nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a. F. verpflichtet sein.

  5. Aus § 84 Abs. 2 SGB IX a. F. folgt kein Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung entsprechend den Vorgaben eines Wiedereingliederungsplans.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 16.5.2019 – 8 AZR 530/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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