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Urlaub – Freistellungserklärung des Arbeitgebers

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BAG vom 20.8.2019 – 9 AZR 468/18: In einem Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht hat die Klägerin von der Beklagten die Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2017 verlangt.

Orientierungssätze

  1. Der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ist nicht allein auf die Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung gerichtet. Das Gesetz verlangt darüber hinaus, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeit „bezahlt“ sein muss. Aus diesem Grund erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur dann wirksam Urlaub, wenn er ihm die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

  2. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt nicht vor Urlaubsantritt aus, ist die Urlaubserteilung des Arbeitgebers jedenfalls im bestehenden Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben i. d. R. gesetzeskonform so zu verstehen (§ 157 BGB), dass der Arbeitgeber damit zugleich streitlos stellt, dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung von Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorgaben und etwaigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist.


Auf die vollständige Urteilsbegründung wird Bezug genommen.


BAG vom 20.8.2019 – 9 AZR 468/18 –


Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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