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Arbeitsmarkt: Qualifizieren für den digitalen Wandel

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Die Digitalisierung verändert die Anforderungen an die Beschäftigten. Sie werden künftig stärker darin unterstützt, sich weiterzubilden. Zudem werden Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab Januar 2019 durch die Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung entlastet. Er sinkt auf 2,5 Prozent.

Der digitale Wandel sorgt in der Arbeitswelt für vielfältige Veränderungsprozesse. Eine Folge: In den nächsten vier Jahren „könnte jeder vierte Arbeitsplatz automatisiert werden“, erklärt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Die Bundesregierung unterstützt deshalb die Beschäftigten dabei, ihre Kompetenzen zu erweitern, damit sie für diesen Wandel gewappnet sind.

 

Mit dem Qualifizierungschancengesetz baut sie die bestehenden Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit aus. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministers beschlossen.

 


Arbeitsagentur beteiligt sich an Weiterbildungskosten

 

Vorrangig bleiben die Unternehmen und die Beschäftigten selbst verantwortlich für die Weiterqualifizierung. Neu ist: Einen Teil der Weiterbildungskosten kann künftig die Bundesagentur für Arbeit übernehmen.

 

Voraussetzung dafür ist, dass sich auch die Arbeitgeber an den anfallenden Kosten beteiligen. Sie erhalten jedoch Lohnkostenzuschüsse, wenn sie ihre Beschäftigten während der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellen.

 

Die Kostenbeteiligung der Arbeitgeber richtet sich nach der Betriebsgröße – größere Unternehmen müssen sich stärker beteiligen als kleine oder mittlere Unternehmen.

 


Immer mehr Tätigkeiten können durch Computer und Co. ausgeführt werden.

 

Neue Technologien verändern die beruflichen Tätigkeiten von immer mehr Beschäftigten. Egal ob in der Industrie oder im Einzelhandel – alle müssen ihre Qualifikationen unabhängig vom Ausbildungsniveau stetig anpassen. Der Anteil von Tätigkeiten, die potenziell von Computern und computergesteuerten Maschinen erledigt werden können, ist in den letzten Jahren gestiegen.

 


Weiterbildungsberatung für alle Beschäftigten

 

Die Bundesagentur für Arbeit wird zudem ihre Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung verstärken. Davon profitieren nicht nur arbeitslose und arbeitsuchende Menschen. Auch Beschäftigte und Arbeitgeber können künftig auf ein erweitertes Beratungsangebot zurückgreifen.

 


Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

 

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab dem 1. Januar 2019 von 3,0 auf 2,5 Prozent. Das Gesetz beinhaltet eine Senkung um 0,4 Prozentpunkte. Weitere 0,1 Prozentpunkte werden durch Rechtsverordnung befristet bis 2022 reduziert.

 

Damit werden Arbeitnehmer und Arbeitgeber um insgesamt rund sechs Milliarden Euro jährlich entlastet. Möglich macht diese Beitragssenkung die anhaltend gute Lage auf dem Arbeitsmarkt. Seit 2005 hat sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung mehr als halbiert.

 


Erweiterte Fristen im ALG I

 

Mit dem Gesetz wird auch der Zugang zum Arbeitslosengeld I verbessert. Wie bisher muss man für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I im Regelfall mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben – bislang innerhalb der letzten zwei Jahre, künftig innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre.

 

Hierdurch werden mehr Menschen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erwerben. Die Neuregelung trägt zugleich den Anforderungen des Arbeitsmarktes an die Flexibilität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rechnung.

 

Quelle: Internetartikel der Bundesregierung vom 19.9.2018

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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